1919 Versailler Gesetz und Staatsgrundgesetz
Kolonie Deutsches Reich
Zweiter Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.
Erster Abschnitt. Die Einzelperson.
Artikel 110. UDR u DL
Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines
Reichsgesetzes erworben und verloren.
Verleihung der (unmittelbaren) deutschen Reichsangehörigkeit nach dem Versailler Gesetz.
Verleihung der deutschen Landesangehörigkeit für minderberechtigte Eingeborene (siehe Koloniegesetz von 1903).
Gleich=schaltung der Legaldefinition Deutscher in den Kolonie-Status von 1914.
Jeder Angehörige eines Landes ist zu=gleich (unm. deutscher) Reichsangehöriger.
Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die glei=chen Rechte und Pflichten
wie die Angehörigen des Landes selbst.
hierzu das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. -i83)1919
Kolonie: Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.
Heimat: Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Lande besitzt.
Der getrennte Status von 1914 wurde bis 1927 von Hue de Grais bestätigt.
Nach Abgabe der Reichskolonien blieb der separate Status unmittelbare Reichsangehörig-keit bis 1934 gültig. Das statuswidrige Versailler Gesetz UDR mit seinen Art. 37, 53, 85, 91, 105, 106 und 113 und das statuswidrige Staatsgrundgesetz mit dem Gleich=schaltungs-Art. 110 blieben durch den Kolonie-Status von 1914 in Funktion. Der statuswidrige juristische Trick ist von Staatsrechtlern bis heute nicht beanstandet worden.