Mit der Legaldefinition in die Entstaatlichung
Kolonie-Status UR-D verlinkt am 1.1.1914 mit Art. 3 der RV (Kolonie-Käfig).
Die Eigenschaft als Deutscher hob den doppelten und den getrennten Status im Art. 3 auf.
1914 Im Art. 3 der RV gab es bis auf die Staaten nur noch juristische Kolonie-Begriffe.
Der getrennte Status im StAG § 1 war im Art. 3 der RV aufgehoben.
Deutscher ist, wer die Unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt ODER
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Deutschen Staate besitzt.
Legaldefinition Kolonie DR (RG Nr. 6958): UDR u UDL (RG Nr. 6982)
1919 Kolonie-Grundgesetz Art. 110: Die Deutschen Staaten kolonisiert zu Ländern.
Jeder Angehörige eines Landes ist zu = gleich (Unm. Deutscher) Reichsangehöriger.
Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleich = en Rechte und Pflichten wie die
Angehörigen des Landes selbst (Gleich=Schaltung mit den Reichskolonie-Ländern).
Deutscher ist, wer die Unmittelbare Deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und
Deutscher ist, wer die StaatsAngehörigkeit in einem deutschen Lande besitzt.
Koloniales deutsches Rechtsverhältnis (juristischer Begriff). Eigenschaft als Ausländer.
Legaldefinition NS-Kolonie-Status: UDR=UDStA
NS-Gleich=Schaltungs-Status (Eigenschaft als Ausländer im Kolonie-Einheitsstaat)
1934 NS-Kolonie-Status III. Reich UDR = UDStA
Rassereferent Dr. B. Lösener:
Seit dem 30. Jan. 1934 gibt es nur noch die unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Achtung ! Es gab seit dem 1.1.1914 nur noch die UR-D und seit 1919 Versailler RG Nr. 6958
die Unmittelbare Deutsche Reichsangehörigkeit.
NS-Verordnung v. 5.2.1934 über die deutsche Staatsangehörigkeit. Auf Grund des Art. 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches v. 30.1.1934 (RGBl. I S. 75) wird folgendes verord-net: § 1(2) Es gibt nur noch eine (Unm.) Deutsche StA (= Unm. Deutsche Reichsangehörigkeit).
Unmittelbare Deutsche StAngehörigkeit = Unmittelbare Deutsche Reichsangehörigkeit
Der NS-Status bestand aus juristischen Kolonie-Begriffen. Die Status-Inhaber waren heimatlos.
1945 US-Direktive: Deutschland wird besetzt, um gewisse alliierte Absichten zu verwirklichen.
1946 Britische Militäranordnung: Die NS-Deutsche Staatsangehörigkeit bleibt weiter gültig.
1946 Britische Militärverordnung Nr. 57: Verbot der deutschen Länder, über die Staats-
angehörigkeit zu entscheiden. Das britische Militär-Gesetz ist bis heute gültig.
Während die Deutschen zur Ablenkung entnazifiziert wurden, installierte das britische
Militär-Regime aus 2 NS-Gesetzen und einer Legaldefinition den NS-Art. 116 (1) ins Militär-GG.
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, … wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
NS-Legaldefinition: Kolonie oder, oder, oder, oder Heimatlos
Militär-Grundgesetz Art. 116 (1) Stand 1949 (Eigenschaft als NS-Ausländer UDR = UDStA)
Deutscher im Sinne (etwas im Sinn haben) dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweiti-ger gesetzlicher Regelung (UDR=UDStA), wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches (der Kolonie III. Reich) nach dem Stande v. 31. Dez. 1937 Aufnahme gefunden hat.
1992 Maastricht Vertrag: Unionsbürger (EU-Staatlosigkeit)
1999 BGBl. I S. 1620 § 40a: 1. August 1999, Aktivierung der Gleich=schaltung von Status-
Deutscher mit der UDR=UDStA im Kolonie-Status von 1913 (BGBl. III Fußnote § 1 S. 64).
BGBl. I S. 1623 Art. 4 Außerkrafttreten bisherigen Rechts - (BGBl. Teil III GL-Nr. 102-2).
2000 Der Art. 116 (1) verleiht seit dem 1.1.2000 die Status-Attrappe, da sein NS-Inhalt UDR =
UDStA beseitigt wurde. Er täuscht als Attrappe eine StAngehörigkeit vor (Kriegs-List).
Die Wiedereingebürgerten nach NS-Art. 116 (2) wurden am 1.1.2000 wieder staatlos.
Legaldefinition: Staatlos oder, oder, oder, oder Heimatlos
1.1.2000 Entstaatlichung in der Kolonie (Eigenschaft als Staatloser)
Militär-GG NS-Art. 116 (1) Stand 2000: Wiedereinbürgerung von Verfolgten
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung (NS-Status-Attrappe), wer die deutsche Staatsangehörigkeit Staatlosigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als
dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Kolonie-Gebiet des III. Reiches nach dem
Stande v. 31. Dez. 1937 Aufnahme gefunden hat.
2000 BRD/EU-Staatlosigkeit: Die Unm. Unionsbürgerschaft ist nach EU-Recht verboten = Dexit
2005 BR-Zuwanderungs-Gesetz mit Status-Attrappe NS-Art. 116 (1). Eigenschaft staatlos.
§ 1 Entstaatlicht im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Status-Attrappe besitzt.
Die Status-Attrappe migriert in der BRiD mit der Deutschen Staatsangehörigkeit die
multinationalen Völker der Weltgemeinschaft in den größten Völkermord aller Zeiten.
Mit der Umsetzung 146 die Völkermorde stoppen und zurück in die Staatlichkeit.