Militär - Grundgesetz

    II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)    

Art. 20

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Quelle: http://dejure.org

 

  XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)  

Art. 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Quelle: http://dejure.org

 


 

Aufgabe der Deutschen ist es, den Artikel 146 umzusetzen!

Damit wird die Entscheidung des Deutschen Volkes, auch gegen den Willen der Verwaltung, erreicht.

Die Unterschriftsbeglaubigung wird nicht mehr benötigt, da der gesetzliche Verwaltungs-Akt in den

Ordnungsämtern  überwiegend verweigert wurde. Die britische Militäranordnung Nr. 57:

Verbot der Länder, über die Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist heute noch gültig.

Der Verwaltung ist es intern verboten, die BRiD mit der Unterschriftsbeglaubigung abzuschaffen.

 

 Mauerfall Berlin 1990UmsetzungArt146

 

Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin

 

(Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945)

 

 

B. Witschalftliche Grundsätze

16. Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle, die durch den Kontrollrat
errichtet worden ist, ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu schaffen. Den deutschen Behörden ist
in möglichst vollem Umfang die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen.
So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese
Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird. Jede deutsche Verwaltung die
dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird, wird verboten werden.

   
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