Militär - Grundgesetz
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
Art. 20
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Quelle: http://dejure.org
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Quelle: http://dejure.org
Aufgabe der Deutschen ist es, den Artikel 146 umzusetzen!
Damit wird die Entscheidung des Deutschen Volkes, auch gegen den Willen der Verwaltung, erreicht.
Die Unterschriftsbeglaubigung wird nicht mehr benötigt, da der gesetzliche Verwaltungs-Akt in den
Ordnungsämtern überwiegend verweigert wurde. Die britische Militäranordnung Nr. 57:
Verbot der Länder, über die Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist heute noch gültig.
Der Verwaltung ist es intern verboten, die BRiD mit der Unterschriftsbeglaubigung abzuschaffen.
Mauerfall Berlin 1990
Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
(Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945)
B. Witschalftliche Grundsätze 16. Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle, die durch den Kontrollrat
|